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   OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22 (StrVollz)   

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OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22 (StrVollz) (https://dejure.org/2022,45056)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.08.2022 - 3 Ws 194/22 (StrVollz) (https://dejure.org/2022,45056)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. August 2022 - 3 Ws 194/22 (StrVollz) (https://dejure.org/2022,45056)
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  • OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21

    Prüfung der Behandlungsuntersuchung durch strafvollzugsbegleitendes Gericht;

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Die Frist von zwei Jahren für die erstmalige Entscheidung von Amts wegen beginnt gemäß § 119a Abs. 3 StVollzG mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, sofern zu diesem Zeitpunkt die sich an die Strafvollstreckung anschließende Sicherungsverwahrung rechtskräftig angeordnet oder vorbehalten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2021, 3 Ws 8/21 (StVollz) - beckonline mwN; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6).

    Die Annahme des Angebots durch den Gefangenen oder der Erfolg der angebotenen Betreuung sind dagegen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28; siehe auch Senatsbeschluss vom 19. April 2021, 3 Ws 8/21 (StVollz), beckonline Rn 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 1 Ws 31/17 -, juris).

    Die erstmalige strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung beinhaltet damit auch die Prüfung, ob die umfassende Behandlungsuntersuchung als Grundlage der Betreuung rechtzeitig erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 19. April 2021 - 3 Ws 8/21, beckonline).

    2019, 373; zu alledem auch Senat, Beschluss vom 19. April 2021, aaO, Rn 17).

  • OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20

    Erforderlichkeit von Behandlungsmaßnahmen laut Vollzugsplan; Bringschuld der

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Insoweit erachtet das Oberlandesgericht Hamm etwa einen Zeitraum von vier Wochen (OLG Hamm, Beschl. vom 26. August 2020 - 1 Vollz (WS) 231/20 - beckonline; so auch MüKoStGB/Morgenstern/Drenkhahn StGB § 66c Rn. 33) bzw. im Rahmen des Einweisungsverfahrens eine Dauer von 10 Wochen als angemessen, wobei sechs für die Durchführung der Exploration und weitere vier Wochen für die Abfassung des Gutachtens als angemessen erachtet werden ( OLG Hamm Beschl. v. 6.7.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17 , BeckRS 2017, 141971).

    Insoweit folgt aus den gesetzlichen Vorgaben eine Art "Bringschuld"; es ist Aufgabe der Vollzugsbehörde, dem Verurteilten konkrete Behandlungsmaßnahmen anzubieten und ihn zu deren Wahrnehmung zu motivieren, sofern nicht jeglicher Motivationsanreiz fehlt (OLG Hamm, Beschluss vom 26. August 2020 - 1 Vollz (WS) 231/20).

  • OLG Celle, 17.08.2022 - 3 Ws 204/22

    Dauer des über Prüfungszeitraums für die vollzugsbegleitende gerichtliche

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Eine Ausdehnung des gesetzlich vorgesehenen, vorliegend auch nicht nach § 119a Abs. 3 Satz 2 StVollzG verlängerten Überprüfungszeitraums über zwei Jahre hinaus somit nicht in Betracht (vgl. hierzu insgesamt Senat, Beschluss vom 17. August 2022, 3 Ws 204/22 ).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherungsverwahrung ( BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10 - juris) ausgeführt, dass aus dem Ultima-Ratio Prinzips der Sicherungsverwahrung folgt, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren und insbesondere gewährleistet sein muss, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, die oftmals auch bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden (BVerfG, aaO, Rn 112 - juris).
  • BVerfG, 25.09.2013 - 2 BvR 1582/13

    Strafvollzug (Resozialisierung; Lockerungen; Beschleunigungsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Insoweit gilt der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden mit rechtfertigender Wirkung berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13, NStZ-RR 2013, 389 [BGH 27.08.2013 - 2 ARs 267/13; 2 AR 206/13] ; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 3 Ws 10/19 (StrVollz), Nds. Rpfl.
  • BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13

    Widerruf der Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer bei erneuter

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Insoweit gilt der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden mit rechtfertigender Wirkung berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13, NStZ-RR 2013, 389 [BGH 27.08.2013 - 2 ARs 267/13; 2 AR 206/13] ; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 3 Ws 10/19 (StrVollz), Nds. Rpfl.
  • OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16

    Angebot einer Einzeltherapiemaßnahme durch Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Nach insoweit einhelliger obergerichtlicher - und von der Literatur geteilter und (soweit ersichtlich) auch nicht kritisierter - Rechtsprechung wird hieraus hergeleitet, dass der maßgebliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich zwei Jahre umfasst und nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015, Az.: 1 Vollz (Ws) 175/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016, NStZ-RR 2016, 391 [OLG Nürnberg 22.02.2016 - 1 Ws 6/16] ; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 [den Antragsteller betreffend], Az.: 2 Ws 252/17, juris, OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2019, Az.: 2 Ws 342/19, BeckRS 2019, 24221; auch Senatsbeschluss vom 12. September 2019, Az.: 3 Ws 222/19; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6).
  • OLG Hamm, 06.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Insoweit erachtet das Oberlandesgericht Hamm etwa einen Zeitraum von vier Wochen (OLG Hamm, Beschl. vom 26. August 2020 - 1 Vollz (WS) 231/20 - beckonline; so auch MüKoStGB/Morgenstern/Drenkhahn StGB § 66c Rn. 33) bzw. im Rahmen des Einweisungsverfahrens eine Dauer von 10 Wochen als angemessen, wobei sechs für die Durchführung der Exploration und weitere vier Wochen für die Abfassung des Gutachtens als angemessen erachtet werden ( OLG Hamm Beschl. v. 6.7.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17 , BeckRS 2017, 141971).
  • OLG Hamm, 25.08.2015 - 1 Vollz (Ws) 175/15

    Keine Verkürzung des gerichtlich zu überprüfenden Zeitraums der Betreuung von

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Nach insoweit einhelliger obergerichtlicher - und von der Literatur geteilter und (soweit ersichtlich) auch nicht kritisierter - Rechtsprechung wird hieraus hergeleitet, dass der maßgebliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich zwei Jahre umfasst und nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015, Az.: 1 Vollz (Ws) 175/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016, NStZ-RR 2016, 391 [OLG Nürnberg 22.02.2016 - 1 Ws 6/16] ; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 [den Antragsteller betreffend], Az.: 2 Ws 252/17, juris, OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2019, Az.: 2 Ws 342/19, BeckRS 2019, 24221; auch Senatsbeschluss vom 12. September 2019, Az.: 3 Ws 222/19; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6).
  • OLG Celle, 14.02.2019 - 3 Ws 10/19

    Fortschreibung des Vollzugsplans erst mit letzter Unterschrift der

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Insoweit gilt der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden mit rechtfertigender Wirkung berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13, NStZ-RR 2013, 389 [BGH 27.08.2013 - 2 ARs 267/13; 2 AR 206/13] ; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 3 Ws 10/19 (StrVollz), Nds. Rpfl.
  • OLG Koblenz, 02.07.2019 - 2 Ws 342/19

    Strafvollzugsbegleitende Kontrolle des Behandlungsangebots bei angeordneter

  • OLG Dresden, 05.01.2018 - 2 Ws 252/17

    Festlegung des Zeitraums von 2 Jahren gemäß § 119a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 StVollzG

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter

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